gebuchte Termine / Terminverhinderung / Terminverschiebung / Nichterscheinen

Friseurtermine sind verbindliche Vereinbarungen. Kunden, die ihre Termine nicht einhalten, sind uns gegenüber deshalb schadensersatzpflichtig, wenn uns durch den Bruch der Vereinbarung ein Schaden entsteht. Die Schadenhöhe richtet sich nach der gebuchten Leistung und dem dafür notwendigen zeitlichen Aufwand unsererseits.

Schließlich "blocken" wir für reservierte Termine bis zu 5 Stunden unserer Zeit, je nach Leistungs- und Veränderungswunsch. 

Wir müssen daher jedem Kunden, der uns unsere wertvolle Zeit durch sein kurzfristiges Fernbleiben stiehlt, eine Rechnung schicken. Die Begründung für die Rechtmäßigkeit einer Entschädigung des Friseurs ergibt sich aus § 642 Absatz 1 BGB.

Wir erlauben uns daher, folgende Ausfallgebühren zu berechnen: 

  • Absage bis 48 Stunden vor dem Termin                                                                                                                       keine Ausfallgebühr
  • Absage innerhalb 48 Stunden vor dem Termin bzw. Nichterscheinen zum Termin                         Ausfallgebühr 100% der gebuchten Leistung(en) / abzüglich nicht benötigter Materialeinsatz 

Eine Ausfallgebühr fällt - aus Kulanz - nicht an, wenn bei unplanbarer Terminverschiebung (z.B. wg. Krankheit / höherer Gewalt) ein Ersatztermin vereinbart - und dieser dann auch tatsächlich eingehalten wird.  
Fällt jedoch auch der Ersatztermin aus, so errechnet sich die Entschädigung aus beiden (!) Werkverträgen nach § 621 BGB. 

Kunden, die trotz SMS/Email-Terminerinnerung einfach nicht erscheinen oder zu spät absagen, bekommen bei uns keinen neuen Termin mehr - und sind uns gegenüber sofort in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Kulanzregelungen je Einzelfall sind ggf. aber möglich. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.